Einblick in die Podologie
Die Podologie gehört zu den Gesundheitsfachberufen und grenzt sich durch das Podologengesetz von 2002, als nichtärztliche Heilkunde am Fuß, von der herkömmlichen Fußpflege ab.
Nur wer die Ausbildung zum Podologen/zur Podologin mit Abschlussprüfung an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule absolviert hat, darf den Titel „Podologe/Podologin“ führen. Ausübung dieser Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen.
Im Fokus meiner Arbeit stehen Patienten, mit Problemen an den Füßen. Als Podologin mit Kassenzulassung bin ich berechtigt mit den Krankenkassen folgende Leistungen über die Heilmittelverordnung 13 abzurechnen. DF (Diabetisches Fußsyndrom), NF (Fußsyndrom bei Neuropathien), QF (Fußsyndrom bei Querschnittsyndrom), Unguis incarnatus (eingewachsener Zehennagel). Privatpatienten erhalten eine gesonderte Rechnung zur Einreichung. Die Preise für privatversicherte Patienten orientieren sich an den aktuellen Krankenkassensätzen.